HPG
(Heilpraktiker-Gesetz)
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).
Vom 17. Februar 1939. (RGBl. I S. 251)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will,
bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs-
oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder
Linderung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn
sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin
ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen;
er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig
nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der
Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des
Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und
Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin
zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des
Medizinstudiums nachweist.
§ 3
Die Erlaubnis nach §1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im
Umherziehen. Es ist verboten, Ausbildungsstätten für Personen, die
sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen
wollen, einzurichten oder zu unterhalten.
(1) Wer ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt, wird mit Gefängnis bis
zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
(2) Wer den §3 oder §4 oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150
Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 4
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung
dieses Gesetzes. (2) Der Reichsminister des Innern kann im
Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers auch andere
heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes
ausnehmen. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit
dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2)
Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der
Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde
im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft. Berlin, den 17.
Februar 1939.
Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 14.02.1997
(StAnz. 10/1997 S. 813) unter Berücksichtigung der Änderung vom
15.12.2000 (StAnz. 2/2001 S. 99)
1. Wer die Heilkunde ohne Ärztin oder Arzt zu
sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes
über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz - HPG) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469). Ausübung der
Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen
ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 HPG).
2. Die Berufsausübung ist eingeschränkt; Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker sind insbesondere nicht befugt,
2.1 Geburtshilfe zu leisten (§ 4 des Gesetzes über den Beruf der
Hebamme und des Entbindungspflegers vom 04.06.1985 (BGBl. I S. 902),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1993 (BGBl. I S. 512, 521),
2.2 Untersuchungen auf Geschlechtskrankheiten und Krankheiten oder
Leiden der Geschlechtsorgane sowie ihre Behandlung vorzunehmen (§ 9
des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.07.1953
(BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.08.1994 (BGBl.
I S. 1963, 1983),
2.3 meldepflichtige übertragbare Krankheiten zu behandeln (§ 30 in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten beim Menschen-Bundes-Seuchengesetz in der
Fassung vom 18.12.1979 (BGBl. I S. 2262, bereinigt BGBl. I 1980 S.
151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.1995 (BGBl. I S. 746),
2.4 verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen (§§ 48, 49
des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln in der Fassung vom
19.10.1994 (BGBl. I S. 3018),
2.5 Betäubungsmittel zu verordnen (Verordnung über das Verschreiben,
die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln in
der Fassung vom 16.09.1993 (BGBl. I S. 1637), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1416).
3. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt.
Über den Antrag entscheidet nach § 1 Abs. 1 HPG in Verbindung mit §
3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
(1. DVO-HPG) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I S.
1587), die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem
Gesundheitsamt. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung
einer Erlaubnis gelten die Bestimmungen des Hessischen
Datenschutzgesetzes vom 11.11.1986 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I S. 817). Dem Antrag sind folgende
Unterlagen beizufügen:
-
ein Lebenslauf,
-
eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,
bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
-
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher
als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
-
eine Erklärung darüber, ob gegen die
antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
-
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher
als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden
Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht,
-
die für die Ausübung des Berufs als
Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
-
ein Nachweis darüber, dass die
antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen
hat.
4. Örtlich zuständig für die Erteilung der
Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ist grundsätzlich die Behörde,
in deren Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz
(Hauptwohnung im Sinne des Melderechts) oder dauernden Aufenthalt hat.
Ausnahmsweise wird die Zuständigkeit durch die ernsthafte
Niederlassungsabsicht begründet, wenn im Geltungsbereich des
Heilpraktikergesetzes weder ein Wohnsitz noch ein dauernder Aufenthalt
besteht. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung, da die
Erlaubniserteilung mit einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
der antragstellenden Person verbunden ist.
5. Vor einer Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HPG
sollen die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1. DVO-HPG
erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Die Zulassung einer
antragstellenden Person zur Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten
erscheint nicht zweckmäßig, wenn feststeht oder festgestellt werden
kann, dass eines oder mehrere Hindernisse nach § 2 Abs. 1 Buchstabe
a, d, f und g der 1. DVO-HPG einer Erlaubniserteilung entgegenstehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVerwG I C 246.54 vom
26.06.1958). Ist die antragstellende Person vorbestraft, so ist zu prüfen,
ob der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt zu negativen Rückschlüssen
auf deren persönliche Zuverlässigkeit und Eignung zwingt. Eine
Bindung an die Verurteilung einer antagstellender Person durch ein
Strafgericht besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG I B 114.59 vom 11.01.1960). Bei der Bewerbung hat die
antragstellende Person anzugeben, ob und gegebenenfalls bei welcher
Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
beantragt wurde. Aus der Tatsache einer oder mehrerer früherer
Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse auf den zur
Entscheidung vorliegenden Antrag nicht gezogen werden, da die
Erlaubnis beliebig oft beantragt werden kann; die Behörde kann bei
der früheren Antragsbehörde anfragen, ob und mit welchem Ergebnis
ein früheres Antragsverfahren abgeschlossen wurde. Im übrigen können
bei der Polizei bzw. bei der Staatsanwaltschaft Daten über schwebende
oder eingestellte Strafverfahren erhoben werden, soweit dies für die
Überprüfung der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
erforderlich ist. Die antragstellende Person ist schriftlich auf diese
Übermittlungsmöglichkeiten hinzuweisen. Antragstellende Personen,
die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind unter
denselben Voraussetzungen zur Überprüfung zuzulassen wie deutsche
antragstellende Personen. § 2 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DVO-HPG ist
durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.1988 (BGBl. I
S. 1587) für nichtig erklärt worden und steht demzufolge dem nicht
entgegen. Ebenso ist wenig Verfassungswidrigkeit Buchstabe h der 1.
DVO-HPG nicht anzuwenden, weil das darin enthaltene Verbot der Doppeltätigkeit
mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist (BVerwG,
DÖV 1967, S. 493). Die Erlaubnis ersetzt im übrigen weder eine ausländerrechtliche
noch arbeitsrechtliche Genehmigung für eine selbständige oder
unselbständige Tätigkeit als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker.
6. Für die Zulassung zur Ausübung des Berufs einer Heilpraktikerin
oder eines Heilpraktikers ist weder eine medizinische Ausbildung noch
eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich; der Nachweis
einer Fachqualifikation muss nicht erbracht werden; dementsprechend
findet eine Fachprüfung nicht statt. Die Überprüfung hat sich
vielmehr darauf zu erstrecken, ob die antragstellende Person so viele
heilkundliche Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung
der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Volksgesundheit
wird. Bei der Überprüfung ist festzustellen, ob die antragstellende
Person die gesetzlichen Bestimmungen kennt, die die Berufsausübung
begrenzen, und ob sie zur Beachtung dieser Grenzen in der Praxis fähig
sein wird. Eine Gefahr für die Volksgesundheit kann auch darin
bestehen, dass die antragstellende Person nicht über ausreichende
Grundkenntnisse der Hygiene, Sterilisation und Desinfektion verfügt.
Die untere Verwaltungsbehörde hat die antragstellende Person im
Zusammenhang mit der Antragstellung auf die einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften wie z. B. die Richtlinien zur Durchführung
des Heilpraktikergesetzes hinzuweisen und ihr zu ermöglichen, diese
einzusehen und gegebenenfalls auf eigene Kosten zu fotokopieren. Die
Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst einen
schriftlichen und einen mündlichen Teil. Zunächst ist der
schriftliche Teil der Überprüfung durchzuführen und zu bewerten.
Nur bei dessen Bestehen ist der mündliche Teil der Überprüfung
durchzuführen. Das Verwaltungsverfahren ist nach Durchführung des
schriftlichen und gegebenenfalls auch des mündlichen Teils der Überprüfung
durch einen förmlichen Bescheid abzuschließen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Überprüfung nicht bestanden wurde, es
sei denn, der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis wird zuvor von der
antragstellenden Person zurückgenommen. Die Überprüfung kann nach
vorheriger neuer Antragstellung erneut absolviert werden. Sie ist auch
dann schriftlich und mündlich zu absolvieren, wenn bei der
vorangegangenen Überprüfung deren mündlicher Teil nicht, wohl aber
deren schriftlicher Teil bestanden wurde.
6.1 Der schriftliche Teil der Überprüfung soll sich auf folgende
Sachgebiete erstrecken: Erkennung und Unterscheidung von
Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der
Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten und der
degenerativen Erkrankungen, Deutung grundlegender Laborwerte,
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Hygiene, Desinfektions-
und Sterilisationsmaßnahmen, Erkennung und Erstversorgung akuter
lebensbedrohender Zustände und Notfälle, Gesetzeskunde, insbesondere
rechtliche Grenzen der Heilkundeausübung ohne Bestallung Bei der
schriftlichen Überprüfung sollten mindestens 60 Fragen gestellt
werden. Es kann das Multiple-choice-Verfahren oder das sogenannte
freie Verfahren angewandt werden. Sie gilt als bestanden, wenn die zu
überprüfende Person mindestens 75 vom Hundert der gestellten Überprüfungsfragen
zutreffend beantwortet hat. Dabei soll jede Frage mit einem Punkt
bewertet werden.
6.2 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich außer auf
die in 6.1 genannten Sachgebiete auf die Technik der Anamneseerhebung
und Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung, diagnostische
Verfahrensweisen, Injektionstechniken. Die mündliche Überprüfung
soll sich insbesondere auch auf die Sachgebiete erstrecken, bei der
die zu überprüfende Person im schriftlichen Teil gravierende
Wissenslücken oder Fehlvorstellungen offenbart hat. Der mündliche
Teil der Überprüfung soll pro Person nicht mehr als eine Zeitstunde
dauern. Es kann in Gruppen bis zu vier Personen überprüft werden.
7. Bei antragstellenden Personen, die eine Zulassung als
Heilpraktikerin oder Heilpraktiker anstreben, um sich erkennbar von
vornherein auf einem Spezialgebiet heilpraktisch zu betätigen, hat
sich die Überprüfung auch darauf zu erstrecken, ob die insoweit
erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I C 2/69 vom 18.12.1972).
Zu dieser Überprüfung ist das Gesundheitsamt berechtigt und
verpflichtet, damit sichergestellt ist, dass von der Tätigkeit der
antragstellenden Person keine gesundheitliche Gefahr für die
Allgemeinheit und den einzelnen ausgeht. Einer derartigen Überprüfung
muss sich eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker auch nach einer
Zulassung unterziehen, wenn sie oder er sich später einem
Spezialgebiet oder einer speziellen Behandlungsmethode zuwendet und
das Gesundheitsamt begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass
hierdurch von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker eine Gefahr für
die Volksgesundheit ausgehen könnte.
8.1 Bei antragstellenden Personen, die den von einer inländischen
oder als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule
verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines
Diplom-Psychologen führen dürfen und glaubhaft versichern, sich
ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen
zu wollen, ist in Anlehnung an das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1983 BVerwG 3 C 21.82 von einer Überprüfung
der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe i
der 1. DVO-HPG abzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine
besondere psychotherapeutische Zusatzausbildung oder Weiterbildung
nachgewiesen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Personen
über die in diesem Bereich der Heilkunde erforderlichen
psychotherapeutischen Grundkenntnisse verfügen. Da die Überprüfung
keinen Fachkundenachweis erbringen soll, ist sie für diesen
Personenkreis entbehrlich. Dies gilt auch für antragstellende
Personen, die ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im Studiengang
Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 89/48/EWG
des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABEG Nr. L 19 S. 16), sowie der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABEG Nr. L 209 S. 25)
entspricht.
8.2 Bei sonstigen antragstellenden Personen, die glaubhaft versichern,
sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen
zu wollen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte
Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Dabei
sind insbesondere ausreichende Kenntnisse der psychologischen
Diagnostik, der Psychopathologie und der klinischen Psychologie
nachzuweisen. Solche antragstellende Personen müssen zudem
ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit,
insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber Ärztinnen
und Ärzten und allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen
Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen aufweisen sowie
ferner ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das
einschlägige Krankheitsbild haben und die Befähigung besitzen, die
Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.
Die zuständigen Behörden prüfen dabei, ob eine Überprüfung zu
erfolgen hat und entscheiden, ob sie nur schriftlich oder mündlich
oder schriftlich und mündlich erfolgt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 NJW 1993 S. 2395 und
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.10.1994 1 BvR 1016/89).
Von einer Überprüfung ist im Einzelfall abzusehen, wenn
antragstellende Personen in langjähriger beruflichter Tätigkeit
fremdtherapeutisch, vorzugsweise unter ärztlicher Begleitung,
gearbeitet haben, oder wenn auf Grund eines außerordentlich
umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus- und Fortbildungs- oder
Weiterbildungsweges, welcher durch ein qualifiziertes Zeugnis belegt
werden kann, an den diesbezüglichen Kenntnissen keine vernünftigen
Zweifel bestehen können. Ist nach der Prüfung der Vorkenntnisse eine
ergänzende Überprüfung der antragstellenden Person erforderlich,
hat sich diese an den im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigenden
Kenntnissen zu orientieren. Personen, die keine oder lediglich geringe
Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie nachweisen können, haben
sich sowohl dem schriftlichen als auch dem mündlichen Teil der Überprüfung
zu unterziehen. Im Rahmen der Prüfung können die zuständigen Behörden
sich den §§ 24 und 26 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend grundsätzlich aller Erkenntnismittel bedienen, die
geeignet sein können, die Entscheidung zu stützen und zu begründen.
Dazu gehört auch die Möglichkeit, gutachterliche Äußerungen
einzuholen. Die hierfür entstehenden Kosten sind von der
antragstellenden Person zu entrichten. Diese ist hierüber vor
Einholung der gutachtlichen Äußerung zu informieren. Ziffer 8.2 gilt
nur für die Besonderheiten einer eingeschränkten Überprüfung für
den Bereich der Psychotherapie. Ansonsten gelten die allgemeinen
Regelungen für das Überprüfungsverfahren.
8.3 Im übrigen ist die Erteilung der Erlaubnis vom Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, d, f und g der 1.
DVO-HPG abhängig. In den Erlaubnisbescheiden ist aufzunehmen, dass
bei einer heilkundlichen Betätigung außerhalb des Gebietes der
Psychotherapie die Erlaubnis zurückgenommen wird (§ 7 Abs. 1 der 1.
DVO-HPG). Die Erlaubnis berechtigt nicht zur Führung der
Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" oder
"Heilpraktiker", sondern nur zur Ausübung der
Psychotherapie. Es wird empfohlen, nachfolgende Berufsbezeichnung zu
verwenden:
"Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie oder
Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie" oder
"Heilpraktikerin (Psychotherapie) oder Heilpraktiker
(Psychotherapie)"
8.4 Beratung in sozialen Konflikten (zum Beispiel Eheberatung,
Familienberatung, Erziehungsberatung oder schulpsychologischer Dienst
u. ä.) stellt keine Ausübung von Heilkunde im Sinne dieser
Richtlinien dar. Das gleiche gilt für Diplom-Psychologinnen oder
Diplom-Psychologen, die nicht eigenverantwortlich selbständig,
sondern auf Weisung und unter Aufsicht (Supervision) einer Ärztin
oder eines Arztes tätig werden.
9. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens sollen die Überprüfungen
in der Regel nur zweimal im Jahr stattfinden. Die Überprüfung
erfolgt fachlich durch die Leiterin oder den Leiter des
Gesundheitsamtes oder die Vertretungsperson. An dem mündlichen Teil
der Überprüfung ist eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker zu
beteiligen; wünschen die antragstellenden Personen die Beteiligung
einer weiteren Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers nach ihrer
Wahl, kann das Gesundheitsamt auf deren Kosten eine zweite
Heilpraktikerin oder einen zweiten Heilpraktiker beiziehen. Diese
Personen werden im Rahmen der Überprüfung gutachterlich tätig, ein
Entscheidungsrecht steht ihnen nicht zu. Zu der Überprüfung können
weitere sachverständige Personen zugezogen werden. Die Einladung der
an der Überprüfung Beteiligten erfolgt durch das Gesundheitsamt. Die
in Hessen bestehenden Heilpraktiker-Berufsverbände können als
Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker zugelassene Mitglieder ihres
Verbandes für die Teilnahme an Heilpraktikerüberprüfungen
vorschlagen; das gleiche gilt für die Berufung von Mitgliedern des
Gutachterausschusses nach Nr. 14.
10. Bei der Überprüfung, die keine vom Gesetz her formalisierte Prüfung
im herkömmlichen Sinne und grundsätzlich beliebig wiederholbar ist,
ist den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Überprüfungsrecht
entwickelten Anforderungen Rechnung zu tragen. So steht nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.1995 (DVBl. S. 811) der
amtsärztlichen Person bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu. Wegen der Bedeutung der Überprüfung,
insbesondere für das Rechtsbehelfsverfahren, ist ihr Verlauf in Form
eines Protokolls festzuhalten, aus dem nicht nur Gegenstand, Ablauf
und Ergebnis der Überprüfung hervorgehen muss, sondern auch
erkennbar ist, welche Antworten die zu überprüfende Person auf
welche Fragen hin gegeben hat. Zudem muss erkennbar sein, dass jede
bzw. jede Überprüfende die Bewertung der im mündlichen Teil der Überprüfung
erbrachten Leistungen unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung
vorgenommen und nachvollziehbar schriftlich begründet hat, so dass
die für die abschließende Bewertung maßgeblichen Gründe jedenfalls
in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sind.
Eine solchermaßen nachvollziehbare Begründung der Bewertung ist im
übrigen auch bei dem schriftlichen Teil der Überprüfung
erforderlich, sofern hierbei nicht das Multiple-Choice-Verfahren
angewendet wird, sondern die Überprüfung im sogenannten freien
Verfahren erfolgt. Das Ergebnis der Überprüfung ist der unteren
Verwaltungsbehörde zuzuleiten. Diese hat dann als die entscheidende
Behörde die Heilpraktikererlaubnis zu erteilen oder die
antragstellende Person zu der beabsichtigten Versagung der Erlaubnis
gemäß § 28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören.
Vor Zuleitung des Überprüfungsergebnisses an die untere
Verwaltungsbehörde kann die Leiterin oder der Leiter des
Gesundheitsamtes der antragstellenden Person das Ergebnis der Überprüfung
bekannt geben. In diesem Fall ist aber darauf hinzuweisen, dass die
Entscheidung über den Antrag von Seiten der unteren Verwaltungsbehörde
erfolgt und von dieser noch ein Bescheid über den Antrag auf
Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis erlassen werden wird und - im
Fall einer Ablehnung oder Erlaubniserteilung unter Auflagen oder
sonstigen Einschränkungen - nur gegen diesen Bescheid oder gegen die
zusätzliche Auflage und nicht gegen die Ergebnisbekanntgabe ein
Rechtsbehelf erhoben werden kann.
11. Die Überprüfung und die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung
der Heilkunde als Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker sind nach den
Nummern 71 und 72 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu Art. 1 der
Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebührenerhebung
der Gesundheitsämter vom 14.07.1995 (GVBl. S. 448) bzw. nach Nr. 1181
des Verwaltungskostenverzeichnisses Teil B zu Art. 1 Nr. 5 der
Verordnung über die Neuordnung des Verwaltungskostenrechts in den
Geschäftsbereichen des Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend,
Familie und Gesundheit und des Ministeriums für Frauen, Arbeit und
Sozialordnung vom 28.11.1995 (GVBl. I S. 526) gebührenpflichtig. Die
dem Gesundheitsamt entstehenden baren Auslagen sind gemäß § 11 des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl.
I S. 2) von der antragstellenden Person zu erstatten. Bare Auslagen
sind Entschädigungen für die nicht dem Gesundheitsamt zugehörenden
Personen, die bei der Überprüfung mitwirken. Entstehende Reisekosten
sind entsprechend dem Reisekostenrecht für Landesbedienstete,
Zeitversäumnisse in sinngemäßer Anwendung des § 2 des Gesetzes über
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vom 01.10.1969 (BGBl. I
S. 1753), zuletzt geändert durch Art. 5 des Kostenrechtsänderungsgesetzes
vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325, 1354), zu erstatten.
12. Gegen die Versagung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als
Heilpraktikerin oder als Heilpraktiker stehen den antragstellenden
Personen das Widerspruchsverfahren und der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten offen. Der ablehnende Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
13. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch erhoben oder
wird eine Erlaubnis nach § 7 der 1. DVO-HPG zurückgenommen, so ist
vor der Entscheidung der Gutachterausschuss zu hören.
14. Der Gutachterausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied,
das weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker
sein darf, zwei Ärztinnen oder Ärzten sowie zwei Heilpraktikerinnen
oder Heilpraktikern und ihren jeweiligen Stellvertretern, die jeweils
für die Dauer von zwei Jahren durch das für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerium berufen werden. Die Geschäftsführung des
Gutachterausschusses obliegt dem Regierungspräsidium Darmstadt. Für
die ehrenamtliche Tätigkeit sind das vorsitzende Mitglied und die übrigen
Mitglieder des Prüfungsausschusses in der unter der Nr. 11
angegebenen Weise vom Regierungspräsidium Darmstadt abzufinden, dem
die Anträge auf Reisekostenerstattung und sonstige Entschädigung
vorzulegen sind.
15. Die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom
05.03.1992, geändert am 06.04.1993, werden aufgehoben.
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